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III.
Das deutsche Mahnverfahren

Das deutsche Mahnverfahren ist in den §§ 688ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Zunächst ist die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Zustellung eines deutschen Mahnbescheides zu prüfen. § 688 Abs. 3 ZPO bestimmt: “Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19.02.2001 (AVAG) dies vorsieht”. Somit ist ein Mahnverfahren im Ausland grundsätzlich unzulässig und darf nur durchgeführt werden, wenn und soweit das AVAG es zuläßt. Statthaft ist das Mahnverfahren, wenn die Zustellung an den Antragsgegner im Vertragsstaat, für den das AVAG anwendbar ist, und das Mahnverfahren (vgl. § 32 AVAG) als zulässig vereinbart wurde. Dies ist vor allem im Rahmen des Anwendungsbereichs der EuGVVO gegeben. § 32 AVAG regelt das Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland (in dieser Form gültig seit dem 01.07.2002):

(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheides in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muß. In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.

(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht aufgrund einer Gerichtstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung zuzufügen.

(3) die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs.1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung) beträgt einen Monat.

Somit soll hier untersucht werden, wie vorgegangen werden muß, wenn ein durch ein deutsches Mahnverfahren erwirkter Mahnbescheid im Ausland zugestellt und vollstreckt werden soll unter Zuhilfenahme der EuGVVO und den dazugehörenden europäischen und deutschen Verordnungen und Gesetzen


©2005 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht
 

 

 

 

 

 

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