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Die grenzüberschreitende Zustellung wurde zwar durch die Europäische Zustellungsverordnung erleichtert, allerdings kann es immer noch zu langen Rücklaufzeiten für den Zustellungsnachweis kommen. Aus diesem Grunde kann es erforderlich sein, den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheides bereits zu stellen, bevor der Zustellungsnachweis zurückgekommen ist, damit dieser seine Wirkung gem. § 701 S.1 ZPO nicht verliert. Allerdings darf der Antrag auch nicht vor der Zustellung gestellt werden, da er dann gem. § 699 I ZPO unwirksam ist
©2005 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht
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