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Als Zielland sind alle Staaten geeignet, mit denen Deutschland einen Vertrag über die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen geschlossen hat, sowie alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe oben). Dies ergibt sich aus § 32 AVAG, welcher in Absatz 2 zudem festlegt, dass der Antragsteller bei einer Gerichtsstandsvereinbarung die erforderlichen Dokumente vorlegen muß.
©2005 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht
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