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Die Kosten des Mahnverfahrens hat der Schuldner zu zahlen. Sie werden auf Antrag in den Mahnbescheid mit aufgenommen. Die Kosten ausländischer Vollstreckungsmaßnahmen trägt der Schuldner dann, wenn dies der ausländische Vollstreckungsstaat vorsieht. Teilweise wird auch vertreten, dass solche Maßnahmen im Inland nach § 788 ZPO gegen den ausländischen Schuldner festgesetzt werden können.
©2005 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht
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