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§ Entscheidung (falls in Kurzform, muß diese vervollständigt werden mit Tatbestand und Begründung)
§ Bescheinigung aus Anhang V (Formblatt) der EuGVVO muß vom zuständigen deutschen Gericht ausgefüllt werden
§ Bescheinigung der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat
§ Übersetzung der Entscheidung (allerdings nur auf Antrag des ausländischen Gerichtes gem. Art. 55 Abs. 2 EuGVVO)
§ Nachweis der Zustellung (wird im Formblatt gem. Anhang V der EuGVVO unter Punkt Nr. 4.4 verlangt)
©2005 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht
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