Kanzlei Frank Dieter Müller und Asociados, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für SpanienAnwaltvereinsmitgliedDeutschCastellanoEnglish

 

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Erbrecht Spanien und Nachlassplanung international

Rechtsanwalt Frank Dieter Müller und Asociados - Impressionen

Verstirbt eine Person die auch im Ausland Vermögen besitzt, stellt sich  sowohl für die Hinterbliebenen als auch für den regelmäßig nur national tätigen Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht nur bei der Abwicklung des Nachlasses, sondern bereits im Rahmen des Erbscheinbeantragungsverfahrens grundsätzlich die Frage nach der Vorgehensweise aufgrund der möglichen Anwendbarkeit fremder Rechtsordnungen sowie des Erfordernisses, in fremden Sprachen erstellte Dokumente zu verstehen und sich mit ausländischen Behörden auseinander zu setzen. Eine besondere Schwierigkeit stellt dabei die so genannte Nachlassspaltung für deutsche Eigentümer von in Spanien belegenem Immobilienvermögen dar.

Im Bereich des internationalen Erbrechtes übernehmen wir daher regelmäßig Beratungen hinsichtlich des anwendbaren Rechtes im Erbfall, begleiten bei der Annahme und Abwicklung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses im Ausland.

Zum Erbrecht in Europa und Erbschaften in Europa siehe die website der europäischen Notare mit Länderwahl, verfügbar in 23 Sprachen

Erbrecht Spanien

Insbesondere für Spanien beraten wir u. a. bezüglich der Erbschaftsteuerpflichten, übernehmen die erforderlichen Verwaltungstätigkeiten und erklären die Erbschaftssteuern begleiten bei der notariellen Unterzeichnung der Erbannahme und stellen den ordnungsgemäßen Übergang des Eigentums an Immobilien, Bankguthaben, Aktienvermögen oder Geschäftsanteilen zugunsten der Erben sicher.  

Seit über 20 Jahren gehören unsere Kanzleien zu den anerkanntesten Adressen für grenzüberschreitende Beratung mit Schwerpunkt im deutsch-spanischen Bereich, empfohlen unter anderem durch die deutsche Außenhandelskammer wie auch das deutsche Generalkonsulat in Spanien und stehen damit für langjährige Erfahrung und Kompetenz in rechtlichen und steuerlichen Fragen im spanischen Erbrecht.

Im Falle einer erforderlichen Klage nach erfolgtem Erbfall, beispielsweise auf Zahlung des Pflichtteils,  bestimmen wir die internationale Zuständigkeit der Gerichte, und übernehmen die gerichtliche Vertretung je nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit entweder vor deutschen Gerichten oder auch lokal in Spanien. 

Ebenso werden wir vorbereitend tätig, indem wir bei der Erstellung von Testamenten insbesondere in Deutschland als auch in Spanien beraten, um die zeitlichen und finanziellen Nachteile einer Nachlassabwicklung über in Spanien belegenes Vermögen so gering als möglich zu halten.               
Wir beraten dabei hinsichtlich der vorteilhaftesten vertraglichen Gestaltung des Erwerbes von in Spanien belegenem Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen  und berücksichtigen dabei selbstverständlich auch steuerliche  und familienrechtliche Aspekte des Erwerbs in Spanien.

Möglichkeit der Rechtswahl im Erbrecht aus deutscher Sicht

Die Grundsatzfrage, ob eine Rechtswahl im Erbrecht gestattet sein soll, ist in Deutschland umstritten. Die Möglichkeiten eine Rechtswahl vorzunehmen, sind begrenzt. Das Erbstatut wird in Deutschland grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bestimmt, Art. 25 I EGBGB. Nach diesem Erbstatut richten sich fast alle erbrechtlichen Fragen, so z.B. auch die Zulässigkeit der Errichtung einer bestimmten Art von Verfügung von Todes wegen und deren Bindungswirkung, dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge. Parteiautonomie existiert insoweit nur für den schmalen Bereich des inländischen Erbrechtes, Art 25 II EGBGB. Insoweit kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen das deutsche Recht gewählt werden; dies ist auf ausländische Vermögensbestandteile natürlich grds. nicht anwendbar.

Nachlassspaltung

Die Wahl des deutschen Rechtes kann somit eine kollisionsrechtliche Nachlassspaltung zur Folge haben, indem der im Inland belegene Grundbesitz nach einem anderen Recht vererbt wird als der übrige Nachlass.

In Spanien richtet sich die Erbfolge, ebenso wie in Deutschland, nach dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick des Todes, Art 9 Nr. 8 CC. Allerdings gilt hier keine andere Regelung für das unbewegliche Vermögen, welches auch immer die Natur seiner Güter oder das Land ist, in dem sie sich befinden. Insoweit kennt das spanische Kollisionsrecht keine Nachlassspaltung. Zu beachten sind aber ferner die Art. 732 –736 CC, die Fragen des internationalen Erbrechts betreffen.

Testament Deutschland - Spanien

Zwar ist die Anerkennung ausländischer notarieller Verfügungen von Todes wegen aufgrund des Beitrittes beider Staaten zu dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht gegeben, jedoch sind einige Besonderheiten zu beachten.

Problematisch ist beispielsweise die Zulässigkeit von handschriftlichen Testamenten in Spanien. Zwar sind diese grundsätzlich in beiden Staaten zulässig, jedoch ist für die Anerkennung von handschriftlichen, letztwilligen Verfügungen in Spanien stets eine gerichtliche Bestätigung notwendig.

Weiterhin ist zu beachten, dass in Spanien keine gemeinschaftlich verfassten, testamentarischen Verfügungen zulässig sind (Artikel 669, 733 CC), wie bspw. das erwähnte sogen. „Berliner Testament“. Diese Regelung bezieht sich auch auf im Ausland erstellte gemeinschaftliche Testamente. Damit ist in Spanien ein solches Testament auch dann unwirksam, wenn es die Gesetze des Staates, in dem es errichtet worden ist, zulassen.

Da aber regelmäßig bei deutschen Erblassern der deutsche Erbschein von deutschen Gerichten ausgestellt wird (s. folgender Absatz), kommen diese Regelungen insoweit grds. nicht zum Tragen.

Anwendbares Erbrecht Deutschland - Spanien

Zunächst ist wie o. a. zu beachten, dass sowohl Deutschland (Artikel 25 I EGBGB) als auch Spanien (Artikel 9 Nr. 8 CC) bei Erbfällen das Staatsbürgerschaftsprinzip anwenden. Dies bedeutet, dass beide Staaten im Todesfalle das jeweilige Heimatrecht des Erblassers anwenden, unabhängig davon, wo die betreffende Person verstorben ist.

Davon ausgenommen sind lediglich die Vorschriften über die Abwicklung einer Erbschaft hinsichtlich der im Inland (Spanien) belegenen Vermögenswerte, die steuerrechtlichen Aspekte und die formellen Voraussetzungen an die Erstellung von Verfügungen von Todes wegen.

Damit gilt im Falle von Deutschen mit Vermögen bzw. Vermögensbestandteilen in Spanien sowohl nach deutsche wie auch nach spanischem Recht grds. deutsches Erbrecht.

Ausnahme der Anwendbarkeit deutschen Erbrechts für Deutsche - Kollision der Rechtsordnungen

Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt bspw. in der Schweiz lebte, kommt es allerdings zu einer Kollision der Rechtsnormen kommt, denn nach schweizer Recht gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip nicht, so dass in diesem Falle schweizer Erbrecht, nach deutschem Recht deutsches Erbrecht anwendbar.

Art. 90 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG Schweiz) vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2011) bestimmt:

1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.

2 Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.
Damit untersteht also nach Art. 90 IPRG (Schweiz) der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dem dortigen Erbrecht.

Allerdings kann ein Ausländer nach Art. 90 IPRG durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass seinem Heimatrecht unterstellen

Diese Rechtswahl entfällt aber, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört oder wenn er schweizer Bürger geworden ist. Hatte der Erblasser allerdings seinen letzten Wohnsitz im Ausland, ist nach Art. 87 IPRG (der Schweiz) das Recht anzuwenden, auf welches das internationale Privatrecht (IPR) des Wohnsitzstaates in dem Fall verweist.
 
Zu beachten ist, dass das schweizer und das deutsche Erbrecht  zwar ähnliche Regelungen aufweisen. Dennoch gibt es aber bspw. andere Regelungen im Pflichtteilsrecht, sodass u. a. insoweit eine Kollision der Rechtsordnungen erhebliche Unterschiede zum Tragen bringt.  Denn dann kann es zum sogen. „Wettrennen“ der Gerichte kommen, wenn nach dem Tode sowohl ein Gericht in der Schweiz als auch eines in Deutschland oder Spanien angerufen werden könnte

Regelmäßig werden daher zur Vermeidung des Konflikts rechtzeitig testamentarische Regelungen getroffen. Das schweizer Recht eröffnet deutschen Staatsangehörigen genau diese die Möglichkeit, den Nachlass durch letztwillige Verfügung (Testament) oder Erbvertrag der deutschen Rechtsordnung zu unterstellen. In dieser Weise können die vorhandenen Schwierigkeiten überwunden werden.
 
Diese Option besteht allerdings nur solange die Erblasser deutsche Staatsangehörige sind. Nehmen sie die schweizer Staatsangehörigkeit an, würde sowohl nach deutschem Recht (Staatsangehörigkeitsprinzip) als auch schweizer Recht (letzter Wohnsitz) schweizer Recht gelten.
Auch bei anderen Rechtsordnungen kann es zu solcher Kollision kommen.

Erbschaftssteuer Spanien – Schenkungssteuer Spanien

Die obigen Ausführungen zum anwendbaren Recht sind allerdings unabhängig steuerrechtlicher Aspekte. Denn unbeschadet der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erben und der Frage, ob in Spanien ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist für in Spanien belegene Nachlassteile spanische Erbschaftssteuer zu entrichten. Der (ständige) Wohnsitz ist allerdings entscheidend für die Frage, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien vorliegt und, infolge dessen, dass jede Gebietsautonomie (Comunidad Autonóma) in Spanien zur Erhebung der Erbschaftssteuer für dort belegenes Vermögen berechtigt ist, auch entscheidend für die Frage der Höhe des Steuersatzes.

In jedem Falle aber ist der Erwerb von Eigentum an Gütern oder Rechten durch natürliche Personen im Erbwege in Spanien der dortigen Erbschaftssteuer - und im Falle der vorweggenommenen Erbfolge, bei Übertragung zu Lebzeiten, ggf. der Schenkungssteuer in Spanien unterworfen.

Zwar haben Deutschland und Spanien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung  unterzeichnet, die Erbschaftssteuer ist aber dort ausdrücklich ausgenommen. Daher besteht grundsätzlich Erbschaftssteuerpflicht in beiden Staaten, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine, ggf. anteilige, Anrechnung der im anderen Staat bezahlten Steuer möglich ist.

Wer aber in Spanien nicht resident und damit wegen fehlendem ständigen Wohnsitz beschränkt steuerpflichtig ist, unterliegt nur hinsichtlich des dortigen Inlandsvermögens der spanischen Erbschaftssteuer oder ggf. Schenkungsteuer.

Der Nachweis der Begleichung der Erbschaftssteuer ist neben der notariellen Erbannahme auch erforderlich zur Übertragung von Bankguthaben oder der Eintragung des Erben als Eigentümer im Eigentumsregister.

Die Frist für die Zahlung der Erbschaftssteuer in Spanien beträgt grds. 6 Monate ab Kenntnis des Erben vom Erbfall, wobei bei Auslandsbezug innerhalb einer Frist von 5 Monaten eine Verlängerung um 6 Monate auf insgesamt 12 Monate beantragt werden kann.

Für den Fristenlauf einer Verjährung der Zahlung Erbschaftssteuer und der gemeindlichen Wertzuwachssteuer ist die Möglichkeit der behördlichen Kenntnisnahme erforderlich. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Erblasser nicht in Spanien verstorben ist.

Berechnung Erbschaftssteuer Spanien

Wie in Spanien im Steuerrecht üblich, gilt auch hier das Prinzip der Selbstveranlagung (autoliquidación), mithin der eigenständigen Angabe des Wertes, der selbständigen Berechnung sowie der Abgabe und Begleichung der Erbschaftssteuer innerhalb der vor genannten Frist.

Da wie oben ausgeführt jede Gebietsautonomie in Spanien selbst zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt ist, legen auch diese und nicht der spanische Staat die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Freibeträge fest. Sodann können noch Schulden, Krankheitskosten und sonstige Belastungen und Ausgaben ebenso bei der Berechnung Berücksichtigung finden wie bspw. auch körperliche Behinderungen.
 
Dabei ist der Verwandtschaftsgrad  des Erben zum Erblasser für die persönlichen Freibeträge entscheidend. Es kommen 4 verschiedene Steuergruppen oder Steuerklassen in Betracht:

1. Steuergruppe 1:
Abkömmlinge oder Adoptivkinder, die jünger als 21 Jahre sind.

2. Steuergruppe 2
: Abkömmlinge und Adoptivkinder, die älter als 21 Jahre alt sind, Ehegatten oder Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit gleichen Rechten, Verwandte aufsteigender Linie und Adoptiveltern

3. Steuergruppe 3:
Verwandte in der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge

4. Steuergruppe 4:
Verwandte in der Seitenlinie des zweitens und dritten Grades und Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen; diese können keine Freibeträge geltend machen.

Freibeträge für die verschiedenen Steuergruppen:

Gruppe 1: 15.956,87 EURO zuzüglich 3.920,00 EURO für jedes Jahr, dass der Erwerber jünger als 21 Jahre alt ist. Der maximale Gesamtfreibetrag beträgt aber 47.858,59 Euro

Gruppe 2
: 15.956,87 EURO

Gruppe 3:
7.993,46 EURO

Für behinderte Personen gilt wie o.a. ein zusätzlicher Freibetrag iHv. 47.858,59 EURO (für einen Behinderungsgrad zwischen 33 % und 6 5%) oder 150.253,03 EURO (ab Behinderungsgrad von 65 %).

Lebensversicherungen
haben einen maximalen Freibetrag von 9.195,49 EURO.

Für in Spanien residente Personen gibt es darüber hinaus weitere Freibeträge von bis zu 95 % bei Erwerb eines Familienbetriebes oder Beteiligungen daran bzw. bei Nießbrauch an einer solchen Beteiligung.

Weiter gibt es, ebenso nur für Residente in Spanien, eine Vergünstigung welche die theoretische Pflege des Verstorbenen begünstigen soll. So kann der Ehegatte, Abkömmling oder Elternteile und Verwandte aus einer Seitenlinie bei Erbschaft der Wohnung des Erblassers einen Freibetrag von 95 % geltend machen, sofern sie die letzten 2 Jahre vor dem Erbfall mit dem Erblasser die Immobilie gemeinsam bewohnt haben.

Erbschaftssteuersatz Spanien

Die spanischen Steuersätze liegen zwischen 7,65 % und steigen progressiv abhängig von der Höhe des Nachlasswertes auf bis zu 34 %.
 
Allerdings kann dieser Höchstsatz bei hohen Vorvermögen der Erben vor dem Erbfall noch wesentlich verschärft werden. Auf den Steuerbetrag wird in diesem Fall ein Multiplikator zwischen 1,00 und 2,40 angewandt:

Vorvermögen Euro

Gruppe 1 u. 2
Multiplikator

Gruppe 3
Multiplikator

Gruppe 4
Multiplikator

von 0 bis 402.700

1,0000

1,5882

2,0000

bis 2.007.400

1,0500

1,6676

2,1000

bis 4.020.800

1,1000

1,7471

2,2000

+ 4.020.800

1,2000

1,9059

2,4000

Durch die Anwendung dieses Multiplikators kann der absolute Höchststeuersatz bis zu 81,6% betragen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Regeln der Gebietsautonomien nur beschränkte Geltung für nicht Residente haben. Denn für diese gelten im Rahmen der Erbschaftssteuer und des anwendbaren Erbrechts grds. die allgemeinen staatlichen Regelungen, selbst wenn die Erbmasse dort belegen ist.
 
So sind für die Berechnung und Selbstveranlagung der Erbschaftssteuern in diesen Fällen nicht die autonome, sondern vielmehr die staatlichen Behörden zuständig.

Daher sind Ausführungen in diversen, an nicht in Spanien residente Personen gerichtete Veröffentlichungen „zum komplexen und komplizierten System der spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, infolge Anwendbarkeit nationaler und regionaler Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze und Foralrechten“ schlicht falsch, da sie die tatsächliche gesetzliche Lage in Spanien verkennen.


Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Erbrecht in 27 Ländern - Europäische Vereinigung der Notare

©2010 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

 

 

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