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Sollten Sie als Unternehmer oder als Privatperson eine Präsenz auf dem spanischen Markt anstreben, stellt sich zunächst die Frage, welche Gesellschaftsform für die konkreten Vorgaben und Ziele zweckmäßig erscheint und ob eine Gesellschaftsgründung im konkreten Fall anzuraten ist.
Wir erläutern die Bedingungen und vorzunehmenden Schritte für die Gründung einer S.L. (GmbH nach spanischem Recht), AG (Aktiengesellschaft nach spanischem Recht) oder einer sonstigen den Zwecken entsprechend zu wählenden Rechtsform. Die hiesige Beratung durch deutschsprachige, in Spanien wie auch in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte erstreckt sich hierbei im Vorfeld einer geplanten Gründung auf die grundlegende Darlegung der unterschiedlichen Rechtsformen sowie der gesellschafts-, steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich zu bedenkenden Aspekte.
Markteinstieg in Spanien
Zur Verwirklichung unternehmerischer Tätigkeiten in Spanien kommen die Gründung einer GmbH spanischen Rechtes, die Möglichkeit einer unselbständigen Niederlassung (Sucursal im Spanischen genannt) oder die einer Repräsentanz (oficina de representación) der Muttergesellschaft in Betracht.
Häufig wird in Spanien die Form der unselbständigen Niederlassung als Vorläufer zur Gründung einer GmbH spanischen Rechtes gewählt, welche aber aus hiesiger Sicht ebenso häufig wenig geeignet für die gewünschten Zwecke ist.
Denn zum einen ist der Aufwand zur Gründung nicht geringer als der einer Gesellschaftsgründung, zum anderen besteht auch bei dieser Form laufender Verwaltungsaufwand infolge Buchführungs-, Bilanzierungs- und Jahresabschlusspflicht, etc., auch wenn natürlich die bei der GmbH erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse entfallen. Andererseits ist zusätzlich der Jahresabschluss der Muttergesellschaft in Spanien zu hinterlegen bzw. die erfolgte Hinterlegung nachzuweisen, was mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten für die Übersetzung der Jahresabschlussunterlagen in die spanische Sprache verbunden ist. Der Umfang der Übersetzungen jedes Jahr ist beträchtlich und der Kostenaufwand hoch.
Zwar benötigt die „sucursal“ kein Mindestkapital wie die GmbH, sie ist aber mit dem so genannten Dotationskapital auszustatten. Steuerlich ist zu beachten, dass die „sucursal“ aufgrund Körperschaftssteuerrechtes ebenso wie die GmbH in Spanien zu besteuern ist. Regelmäßig ist sie umsatzsteuerrechtlich auch eine Betriebsstätte, so dass hier die entsprechenden Folgen eintreten. Letztlich ist hinsichtlich der Haftungsfrage zu beachten, dass bei der sucursal anders als bei der spanischen GmbH der Gesellschafter voll haftet. Geringfügig weniger Erfordernisse bestehen bei einer bloßen Repräsentanz; zu beachten ist insoweit, dass diese aber weder Verkaufsgeschäfte betreiben noch Dienstleistungen erbringen darf. Dies, insbesondere zur Vermeidung der steuerlichen Qualifikation als Betriebsstätte, mit der Folge der Behandlung, für Zwecke der Besteuerung, als in Spanien ansässiges eigenständiges Unternehmen. Das heißt, die Repräsentanzen dürfen in Spanien u.a. weder Rechnung stellen noch Verträge für die Muttergesellschaft abschließen, sondern nur werben, Lager vorhalten und Ware austeilen, etc..
Wesentlich ist auch hier die volle Haftung des Mutterunternehmens.
Ebenso wie die sucursal benötigt die Repräsentanz eine eigene spanische, wird aber anders als die sucursal grundsätzlich nicht im Handelsregister eingetragen.
Kapitalgesellschaft in Spanien - GmbH spanischen Rechts (S.L. bzw. S.R.L.) oder Aktiengesellschaft spanischen Rechts (S.A.)
Regelmäßig erfolgen Gesellschaftsgründungen ausländischer Unternehmen in Spanien in Form der Sociedad Limitada (S.L.). Denn die Führung der Sociedad Anónima (S.A.) ist nicht nur verwaltungsaufwändiger sondern auch kostenintensiver. Und der Sinn einer S.A., nämlich durch Aktienausgabe Kapitalbedarf zu decken oder zu schaffen, ist bei den zumeist erfolgenden Gründungen einer Einmanngesellschaft gerade nicht gegeben. Große auch internationale Unternehmen betreiben Ihre Niederlassungen in Spanien daher mittels S.L.. Da die S.A. anders als die S.L. Interessen einer Vielzahl von Aktionären zu berücksichtigen haben, sind sie auch komplexer zu führen.
Einige wesentlichen Unterschiede sind:
Hauptversammlung:
Einberufung bei der S.A. mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger und einer großen Tageszeitung (nicht allerdings bei 1-Manngesellschaften). Einberufung bei der S.L. mit individueller Mitteilung an die Gesellschafter ausreichend. Bei der S.A. sind ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen abzuhalten, bei der S.L. gibt es diese Unterscheidung nicht. Die Quoren können bei der S.L. individueller geregelt werden.
Geschäftsführung:
Die Satzung der S.A. kann lediglich eine Art der Geschäftsführung bestimmen, d.h. entweder Verwaltungsrat oder Geschäftsführer, etc.. Die Dauer des Amtes ist auf 5 Jahre beschränkt. Die Satzung der S.L. kann die Art der Geschäftsführung offenlassen, so dass bei einem Wechsel von einem Verwaltungsrat zu Geschäftsführern bspw. keine Satzungsänderung erfolgen muss. Das Amt ist zeitlich nicht befristet.
Satzungsänderung:
Bei der S.A. Veröffentlichung in 2 großen Tageszeitungen, bei der S.L. ist keine Veröffentlichung erforderlich. Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage bedarf bei der S.A. der Intervention eines Wirtschaftsprüfers, bei der S.L. nicht.
Fusion und Aufspaltung:
Bei der S.A. ist eine Expertise erforderlich, bei der S.L. nicht
Auflösung:
Bei der S.A. ist Immobilienbesitz öffentlich zu versteigern, bei der S.L. nicht.
Wie oben festgestellt, ist auch die Entscheidungsfassung durch Geschäftsführung mittels Verwaltungsrates komplexer. So bedarf es für bestimmte Angelegenheiten zum einen der Beschlüsse des Gesellschafters, zum anderen der Beschlüsse des Verwaltungsrates und zum Dritten der zum Zwecke der Eintragung beim Handelsregister zu fertigenden Zertifikate über die Beschlüsse. Im Falle des Verwaltungsrates hat grds. der Präsident des Verwaltungsrates und der Sekretär die Beschlüsse zu zertifizieren.
Nachdem in Abstimmung mit dem betreuenden Rechtsanwalt und Steuerberater die Entscheidung über die ideale Rechtsform in Spanien getroffen ist, übernehmen wir sämtliche vorbereitenden Schritte oder aber auch alternativ alle Gründungstätigkeiten in der Weise, dass der Mandant nicht einmal nach Spanien zur Gesellschaftsgründung anreisen muss. Der Umfang unserer Beauftragung und damit der dabei entstehenden Honorare ist zum einen abhängig von den aufgeworfenen Rechts- und steuerlichen Fragen, zum anderen den in Vertretung des Mandanten zu erbringenden Tätigkeiten, die da sind:
- Vorgespräche und Prüfung des Vorgehens
- Analyse und Vorbereitung der zur Gründung der Gesellschaft notwendigen Dokumente, d.h. im Einzelnen:
- Analyse der übersandten Unterlagen
- Abklären steuerrechtlicher Vorfragen, Beschaffung der Steuernummern für Nichtresidente, Fragen der Geschäftsführung, Domizilierung etc.
- Ausarbeitung des Musters einer Satzung nebst Übersetzung in die deutsche Sprache
- Vorbereitung der vor spanischen Behörden beizubringenden Unterlagen, aus dem Ausland und Spanien
- Fertigung der endgültigen Gesellschaftssatzung
- Vorbereitung der notariellen Urkunde inkl. erforderliche Vorbesprechungen mit dem Notar bzw. Notargehilfen
- Beschaffung der Bankeinfuhrbescheinigungen und Einrichten eines Gründungskontos mit dem erforderlichen Vorgespräch bei der Bank
- Wahrnehmung des Notartermins anlässlich der Gründung bzw. Gründung der Gesellschaft als vollmachtloser Vertreter vor dem Notar
- Ausarbeitung und Mitteilung des Ratifizierungstextes als Vorbereitung der in Deutschland zu erstellenden notariellen Urkunde, sowie Beschaffung der beeideten Übersetzungen.
- Begleichen der anlässlich der Gründung ggf. zu entrichtenden Steuern.
- Vorbereitung der erstellten und ratifizierten Urkunde zur Einreichung beim zuständigen Handelsregister, Veröffentlichung im Staatsanzeiger, Begleichung der Kosten, etc.
- Ausarbeitung der Antragsformulare zur Erteilung einer Steuernummer (N.I.F.) und einer Steuerkarte.
-Beantragung von ggf. anfallenden Steuerfreibeträgen, Subventionen, Vergünstigungen oder Freistellungen bei der Sozialversicherung, etc..
- Ausarbeitung und Übersendung der erforderlichen Mitteilung an die Generaldirektion für Transaktionen mit Auslandsbezug.
Nach Gründung in Spanien
Je nach den Bedürfnissen der Mandantschaft begleiten wir diese auch nach der erfolgreich abgeschlossenen Gründung.
Die Kanzlei betreut im Bereich Spanien in erster Linie ausländische Investoren, vor allem zahlreiche, insbesondere mittelständische Unternehmen deutschsprachiger Herkunft und zwar speziell in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrechtes wie auch internationalen Steuerrechts, insbesondere in Gründungsangelegenheiten, Joint-Ventures und sämtlicher im Rahmen derartiger Angelegenheiten anfallender Rechts-, Steuer- und tatsächlicher Fragen; die Partner sind in sämtlichen Unternehmensrechtsgebieten spezialisiert und in nahezu sämtlichen Provinzen zugelassene Rechtsanwälte, wie auch Steuerberater, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer.
Dies bedeutet, dass das hiesige Tätigkeitsfeld nicht nur in der Gründung und im Aufbau von Auslandsniederlassungen, sondern darüber hinaus auch deren nachfolgender, fortlaufender und voll umfassender Betreuung, durch Abdecken des gesamten Bereichs von Buchführung und Lohnbuchhaltung, über Steuerberatung bis zur Wirtschaftsprüfung gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Folgebetreuung ist nicht nur eine Beratung im spanischen Recht und Steuerrecht durch einen deutschsprachigen Rechtsanwalt und Steuerberater in Spanien, sondern darüber hinaus das Verständnis für einschlägige Fragen aus supranationalem Blickwinkel und eine optimale Zusammenarbeit mit dem deutschen Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer des Mandanten gewährleistet.
Wir haben in den vergangenen mehr als 20 Jahren eine große Anzahl ausländischer Unternehmen bei dem Aufbau Ihrer Geschäftstätigkeit in Spanien in steuerlicher, rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterstützt. Dabei beraten wir die Mandantschaft auf Wunsch integral, d.h., wir unterstützen diese in jeglichen Angelegenheiten im Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, bei Verhandlungen mit Behörden, etc..
Leistungen nach der Gründungsphase
Darstellung der regelmäßigen Tätigkeiten unserer Mitarbeiter
1. Bereich Buchhaltung/Rechnungswesen Spanien
Erstellung eines Rechnungsbuches, einer Summen- und Saldenbilanz, einer Ergebnisrechnung und einer Situationsbilanz die dem Mandanten trimestral oder mtl. gem. Vereinbarung, spätestens nach Ablauf von 20 Tagen, des auf das Trimester folgenden Monates übergeben und mit ihm besprochen werden.
Anfertigung jeglicher weiterer Dokumentation im Zusammenhang mit Controlling-, Budget-, Bilanz- oder sonstiger Information, die das Unternehmen beauftragt, ggf. in individualisierter Form.
2. Bereich Steuerberatung Spanien
Dreimonatliche und jährliche Mehrwertsteuererklärung. Dreimonatliche und jährliche Lohnsteuererklärung (Quellensteuer Dienstleister) Dreimonatliche und jährliche Erklärung der Mietabzugssteuer. Dreimonatliche Erklärung innergemeinschaftlicher Erwerb Dreimonatliche und jährliche Erklärung bzgl. Dienstleistungen innerhalb der europäischen Gemeinschaft. Jährliche Körperschaftssteuererklärung. Jährliche Erklärung Abgleich Umsätze mit anderen Steuerpflichtigen Monatliche Intrastat – Erklärung Jegliche sonstige periodische oder einmalige Steuererklärung, die abzugeben ist.
Weitere Informationen zu Steuerberatung
3. Bereich Handelsrecht Spanien
Anfertigung der Jahresabschlüsse und der zu fertigenden Ergebnisrechnung und Bilanzen sowie die Vorlage der Jahresabschlüsse beim Handelsregister, Erstellung der Beschlüsse und Übersetzungen
4. Bereich Lohnbuchhaltung/Arbeitsrecht Spanien
Anfertigung der Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsunterlagen, Unterlagen bzgl. der Einstellung und des Ausscheidens von Arbeitnehmern sowie die Einreichung von Arbeitsverträgen bei den Behörden, deren Entwurf, etc..
Dreimonatliche Erklärung der Lohnsteuern und der entsprechenden Jahreserklärung.
Erstellung der damit zusammenhängenden Zertifikate.
Wir sind per Internet an das System RED der Sozialversicherung verbunden, was uns ermöglicht, einen Großteil der Verwaltungsformalitäten im Arbeitswesen beschleunigt zu betreiben.
Erstellung jedweder anderer erforderlicher Unterlagen periodischer oder punktueller Art.
Beratung in deutscher Sprache: Erstellung der Bilanzen und GuV-Rechnung wie auch den Jahresabschluss zweisprachig ( deutsch-spanisch oder englisch-spanisch ). Gleiches gilt natürlich für die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse, etc...
Weitere Informationen zu Arbeitsrecht
Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
©2010 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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