Immobilienkauf in Spanien - behördliche und vertragliche Aspekte
Aufgrund der ihnen fremden Rechtsordnung bewegen sich ausländische Interessenten am Kauf oder Verkauf einer in Spanien gelegenen Immobilie in einem durch Unsicherheiten geprägten Feld. Denn für in Spanien belegene Immobilien und deren Erwerb findet wegen der bestehenden nationalen Eigentumsordnung spanisches Immobilienrecht Anwendung. Hier ist die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe notwendig.
Sei es der Kauf oder Verkauf einer Ferienimmobilie (Appartement, Wohnung, Haus Liegeplatz, etc.) oder ein unternehmerischer Immobilienerwerb oder –veräußerung in Spanien (Geschäftslokal, Büro, Lagerhalle, Hotel oder Appartementanlage), bereits vor dem Kontaktieren eines Maklers oder sonstigen Mittlers sollte ein spanischer Rechtsanwalt konsultiert werden. Derart unterliegt einerseits die Maklertätigkeit der Kontrolle, andererseits kann auch der Verkauf oder Kauf unter Sicherstellung der lastenfreien Eigentumsübertragung bzw. der ordnungsgemäßen Kaufpreiszahlung sichergestellt werden.
Nur durch eine umfassende Beratung seitens eines spanischen Rechtsanwalts können die Interessen beim Erwerb oder der Veräußerung einer Immobilie gewahrt werden. Denn auch das Aufgabengebiet des spanischen Notars beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überwachung der Einhaltung von Formalien. Er haftet grds. ebenso wenig wie ein Makler für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb.
Unsere Beratung beinhaltet u.a. die Prüfung des Kaufobjektes durch die Einforderung eines Grundbuchauszuges, Einsichtnahme in das Kataster, Prüfung von baurechtlichen Lasten oder einer möglichen Belastung durch das spanische Küstengesetz, etc..
Wir bereiten ggf. einen im Vorfeld des Kaufabschlusses zu unterzeichnenden, verbindlichen und regelmäßig einer Strafklausel wegen Nichterfüllung versehenen privatschriftlichen (sog. „Vor-“) Vertrag vor und suchen die auf die persönliche Situation vorteilhafte vertragliche Gestaltung des notariellen Kaufvertrages. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich auch steuerliche, erbrechtliche und familienrechtliche Aspekte des Immobilienerwerbs in Spanien.
Abschließend begleiten wir bei der notariellen Unterzeichnung des Kaufvertrages und stellen den ordnungsgemäßen Überganges des Eigentums an der Immobilie bzw. die vollständige Kaufpreiszahlung sicher.
Seit über 20 Jahren gehören unsere Kanzleien zu den anerkanntesten Adressen für grenzüberschreitende Beratung mit Schwerpunkt im deutsch-spanischen Bereich, empfohlen unter anderem durch die deutsche Außenhandelskammer wie auch das deutsche Generalkonsulat in Spanien und stehen damit für langjährige Erfahrung und Kompetenz in rechtlichen und steuerlichen Fragen im spanischen Immobilienrecht.
Das spanische Immobilienrecht
Privatrechtlicher Vertrag
Während dies in anderen Rechtsordnungen verboten ist, ist es in Spanien nicht nur gesetzlich erlaubt, sondern auch üblich, vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrags einen privatrechtlichen Vertrag (contrato privado de compraventa) zu schließen. Eine solche Vereinbarung, welche die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer verbindlich regelt entfaltet daher volle rechtliche Bindungswirkung, und zwar selbst dann, wenn sie nur mündlich geschlossen wurde. Schon vor Abschluss eines privatschriftlichen Kaufvertrags, der häufig fälschlich als Vorvertrag bezeichnet und interpretiert wird, sollte mangels fehlender notarieller Belehrung der Kaufinteressent einen spanischen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Aufgrund dieser Rechtsverbindlichkeit zwischen den Parteien des privatschriftlich geschlossenen Kaufvertrages dient der von einem spanischen Notar beurkundete Kaufvertrag (Escritura de Compra-Venta) in erster Linie zur Absicherung des Käufers gegenüber Dritten (Gutglaubensschutz und Doppelverkauf). Denn eine Eintragung im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) ist nur mit einer notariellen Urkunde möglich.
Eine Auflassung ist dem spanischen Immobilienrecht unbekannt. Zum Erwerb des Eigentums ist die Einräumung des Besitzes, mithin die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung der Immobilie erforderlich. Regelmäßig erfolgt diese mittels Schlüsselübergabe. Wegen des fehlenden Abstraktionsprinzips wird daher auch sehr restriktiv mit der Übergabe des Besitzes umgegangen, sofern nicht Zug um Zug die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt.
Die Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages ersetzt schließlich die förmliche Besitzübergabe in Spanien. Die Eintragung in das spanische Grundbuch ist zur Rechtsänderung nicht mehr erforderlich, sondern hat nur sogenannte deklaratorische Wirkung.
Prüfungen vor Vertragsschluss im Einzelnen:
- Eintragung beim Grundbuch/Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) mithilfe der eingetragenen Kaufurkunde (Escritura Pública de Compraventa), ggf. Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch (nota simple informativa), zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse, Lasten und Belastungen (Hypotheken, Sicherungshypotheken, Dienstbarkeiten, steuerliche Lasten, etc.), insbesondre auch der ornungsgemäßen Eintragung sonstiger Anlagen (Schwimmbad, Garage, etc)
- Zahlungen der Grundsteuer (I.B.I. - Impuesto municipal sobre los bienes inmuebles) der letzten fünf Jahre, wegen der Haftungssituation der Immobilie
- bei Wohnungseigentum, Bestätigung des Verwalters, dass der Verkäufer sich mit den Umlagezahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Laufenden befindet, wegen der Haftungssituation für Umlagerückstände. Desweiteren Einsichtnahme der Satzung der Eigentümergemeinschaft und der letzten Beschlüsse der Eigentümerversammlung (Feststellung Renovierungsstau, etc.)
- Bei Neubauten Bestätigungen, dass sämtliche elektrische Arbeiten gesetzmäßig ausgeführt und der Anschluss an das Elektrizitätsnetz erfolgt ist (Buletín de instalaciones electricas). Desweiteren Bestätigung des Architekten über die endgültige Fertigstellung des Baus (Certificacíon de final de obra). Schließlich Vorlage der Zahlungen aus Versorgungsverträgen (Gas, Wasser, Strom)
- Bewohnbarkeitsbescheinigung der Gemeinde (Cédula de habitabilidad) über die Geeignetheit als Wohnraum
- Bestätigung, dass die Immobilie nicht verpachtet oder vermietet ist
- Vorhandensein der spanischen Steueridentnummer (N.I.E.) auf Käufer- und Verkäuferseite als zwingende Beurkundungsvoraussetzung
- ggf. Vermessung bei unklaren Grenzverhältnissen und Grundstücksgrößen
Nach Abschluss eines Immobilienkaufes in Spanien (Steuern u.a.)
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits ein privatschriftlicher Vertrag die steuerlichen Folgen einer Immobilienveräußerung auslöst.
Bis zum 31.12.2006 war der Zugewinn zwischen Ankauf und Verkauf einer Immobilie seitens des Verkäufers mit einem Satz von 35% zu versteuern. Ab dem Steuerjahr 2007 gilt der reduzierte Steuersatz von 18%. In diesem Zusammenhang ist eine Quellensteuer von 3 % auf den beurkundeten Kaufpreis vom Erwerber einzubehalten und für den Verkäufer der Immobilie an den spanischen Staat abzuführen.
Darüber hinaus wird aber auch eine oft nicht unerhebliche gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer zum Zeitpunkt des Verkaufes des Grundstückes erhoben (Plusvalía municipal). Diese ist zwar von der Verkäuferseite zu entrichten, häufig wird aber in Immobilienkaufverträgen diese Zahlung auf die Käuferseite übertragen
Der Käufer trägt in jedem Falle die Grunderwerbssteuer, ggf. Umsatzsteuer auf den Kaufpreis.
Im Einzelnen:
Steuern beim Kauf einer Immobilie in Spanien
1) beim Erstkauf von einem gewerblichen Unternehmen:
Beim Kauf einer neuen Immobilie von einem gewerblichen Unternehmen fällt Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA) an, bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen 8 % i. Ü. z.B. bei Geschäftslokalen oder Hallen 18%
Stempel- und Grunderwerbssteuer (Impuesto sobre Actos jurídicos Documentados y Transmisiones Patrimoniales, ITP), idR. 1% des beurkundeten Betrages.
2) beim Kauf von einer Privatperson
Beim Kauf von Immobilien aus Privathand fällt für den Käufer Grunderwerbssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, ITP). Diese beträgt abhängig von der autonomen Region bis zu 8 % des Kaufpreises.
Die Höhe der Wertzuwachsteuer für Grundstücke (Impuesto de Plusvalía) als gemeindliche Steuer, die den Wertzuwachs der Immobilie seit ihrem letzten Verkauf besteuert, ist abhängig von den Hebesätzen der zuständigen Gemeindeverwaltung.
Steuern auf den Verkauf einer Immobilie in Spanien
Beim Verkauf einer Immobilie fällt Einkommenssteuer (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR), berechnet auf den Wertzuwachs an. Der Steuersatz beträgt 18 %.
Steuern während des Immobilienbesitzes in Spanien
Im Fall nicht in Spanien residenter, beschränkt steuerpflichtiger Eigentümer wird die Eigennutzung als fiktive Mieteinnahme angesehen und steuerpflichtig. Diese Zurechnung von Einkünften beträgt grds. 2% des Katasterwertes der Immobilie oder aber 1,1% für den Fall, dass der Katasterwert ab 01.01.1994 neu festgesetzt wurde.
Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung der Immobilie sind die Einnahmen grds. mit 24 % zu versteuern.
Immobiliensteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) als Kommunalsteuer wird ebenso wie die sogen. Plusvalía unter Anwendung eines Steuersatzes der von der Gemeindeverwaltung in eigenem Ermessen bestimmt wird, auf den Katasterwert der Immobilie festgelegt.
Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
©2010 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
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