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Quellensteuer beim Verkauf einer Immobilie durch nicht in Spanien Ansässige (natürliche Personen)

Kanzlei Frank D. Müller: Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfung  Spanien

Rechtliche Situation ab dem Steuerjahr 2007

Kanzlei Frank D. Müller: Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfung  SpanienBis zum 31.12.2006 ist seitens des Käufers ein Abzug von dem an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreis in Höhe von 5% vorzunehmen und für diesen an die Finanzbehörden abzuführen.
Ab dem Steuerjahr 2007 reduziert sich dieser Prozentsatz auf 3%.

Die Immobilie haftet für eine nicht erfolgte Steuerabfuhr.

Bis zum 31.12.2006 ist der Zugewinn zwischen Ankauf und Verkauf seitens des Verkäufers mit einem Satz von 35% zu versteuern. Ab dem Steuerjahr 2007 gilt der reduzierte Steuersatz von 18%.

Urteil des EuGH vom 6.10.2009


Mit Datum vom 6.10.2009 erging Urteil des EuGH gegen den spanischen Staat infolge Steuerdiskriminierung von Zugewinnen europäischer, nicht in Spanien Ansässiger (No Residentes) gegenüber solchen spanischer Staatsbürger.

Dies infolge des Umstandes, dass Veräußerungsgewinne von Nicht Residenten pauschal mit 35 %, hingegen die spanischer Staatsangehöriger progressiv zwischen 15 und 45 % besteuert wurden.

Gemäß dem EuGH-Urteil bedeutet dies einen Verstoß gegen den Grundsatz freien Kapitalverkehrs innerhalb der EU, da nicht in Spanien Ansässige systematisch höher besteuert wurden. 

Die Begründung Spaniens, dass Nichtresidente und Residente sich nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation befänden, entbehrt gemäß dem Urteil jeder Grundlage.

 

 

 

 

 

 

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